Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Gemäß § 1 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen, der Erlaubnis der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Das Gesetz sieht dabei bislang in Satz 2 vor, dass diese Überlassung nur „vorübergehend“ erfolgen soll – ohne dies jedoch zeitlich näher zu definieren.

Dabei ist nach überwiegender Auffassung der Begriff „vorübergehend“ arbeitnehmerbezogen, nicht jedoch arbeitsplatzbezogen zu verstehen.

Welche Rechtsfolge droht jedoch, wenn ein Unternehmen, das über die erforderliche Erlaubnis verfügt, einen Arbeitnehmer jedoch nicht nur „vorübergehend“, sondern dauerhaft überlässt?

Das Bundesarbeitsgericht (10.12.2013, 9 AZR 51/13) hat insoweit zuletzt entschieden, dass in solch einem Fall zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert das Gesetz ausschließlich im Fall fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers (§10 Abs. 1 S. 1 AÜG). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift hat das Gericht ausdrücklich mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt.

Im Koalitionsvertrag vom Dezember 2013 ist nunmehr vereinbart, dass die Überlassungshöchstdauer zukünftig gesetzlich auf 18 Monate begrenzt werden soll. Nach derzeitiger Lesart dürfte die Überlassungshöchstdauer als maximal zulässige Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeitnehmers zu verstehen sein.

2014-02-28 Turba

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