Vorsicht bei ambulanter Kur

Wer eine ambulante Vorsorgekur antritt, hat nicht zwingend gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, selbst wenn die Kur von der Krankenkasse bewilligt wurde. Das zeigte sich jetzt an einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht (BAG, 5 AZR 298/15) vor kurzem entschieden hat:

Eine Arbeitnehmerin hatte sich einer 3-wöchigen ambulanten Kur in einem Kur- und Wellnesscenter unterzogen, die ihre Krankenkasse bewilligt und bezuschusst hatte. Ihr Arbeitgeber hatte sich im Vorfeld geweigert hatte, sie für die Dauer der Kur unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, so dass sie Urlaub nehmen musste. Besteht keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach dem Bundesurlaubsgesetz laut BAG nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Dieser setzt bei gesetzlich Versicherten voraus, dass die bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer anerkannten Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinn des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt werden muss. Diesen Anforderungen habe das Kurhotel nicht genügt.

2016-07-10 RAin G. Turba

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