Pauschal-Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung

Wenn der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt nicht termingerecht zahlt, kann nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urt. v. 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16) der Arbeitnehmer gegen ihn einen pauschalen Schadenersatzanspruch von 40 EUR geltend machen. Grundlage für diesen Anspruch sieht das Landesarbeitsgericht Köln in der bereits im Juli 2014 in Kraft getretenen Regelung des § 288 Abs. 5 BGB. Hiernach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben Verzugszins und Verzugsschaden eine Pauschale von 40 EUR geltend machen.

Ob diese Regelung auch im Arbeitsrecht tatsächlich anwendbar ist, ist bei den Instanzgerichten durchaus umstritten. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht dazu noch aus. Für die Meinung des LAG Köln spricht, dass der Zweck der Norm – zusätzlichen Druck auszuüben – gerade auch im Verhältnis Arbeitgeber / Arbeitnehmer bezüglich pünktlicher Entgeltzahlungen besteht. Die Pauschale ist auch ein effektiveres Mittel als Verzugszinsen, die bei geringen Beträgen oder geringem Zeitraum nicht nennenswert sind oder als ein Verzugsschaden, der ggf. nur schwer nachweisbar ist.

23.01.2017
RA´in Turba

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