Verfall von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung

Seit 2009 können langzeiterkrankte Arbeitnehmer darauf bauen, dass ihre gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nicht mit dem 31. März des Folgejahres verfallen, wenn sie diese wegen Krankheit nicht nehmen können. Einem „endlosen“ Ansammeln von Urlaub bei Langzeiterkrankung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr jedoch eine Absage erteilt:

Im aktuellen Fall (Urt. v. 07.08.2012, 9 AZR 353/10) war eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin im Jahr 2004 erkrankt und hatte ab Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen. Bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 31.03.2009 hatte sie ihre Tätigkeit nicht mehr aufgenommen. Laut Tarifvertrag ruhte das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente. Der Erholungsurlaub einschließlich tariflichen Zusatzurlaubs sollte pro Kalendermonat des Ruhens um 1/12 gekürzt werden.

Die Arbeitnehmerin verlangte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009. Die Vorinstanzen gaben der Klage weitgehend statt. Die Arbeitgeberin wurde zur Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte verurteilt.

Die Arbeitgeberin ging zum BAG und hatte überwiegend Erfolg. Laut BAG hat die Arbeitnehmerin nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte aus den Jahren 2008 und 2009.

Das BAG hat zwar klargestellt, dass der Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente das Entstehen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht verhindert, auch wenn in einem Tarifvertrag das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angeordnet wird.

Die Urlaubsansprüche 2005 – 2007 seien jedoch bereits verfallen. Laut BAG verfallen Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer bereits 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (d.h., zum 31.03. des übernächsten Jahres). Das BAG begründet dies damit, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwischenzeitlich seine Rspr. geändert habe. Das Unionsrecht verlange kein zeitlich unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei Langezeiterkrankung. Den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres habe der EuGH (Urt. v. 22.11.2011, KHS gg. Schulte) nicht beanstandet.

Rechtsanwältin G. Turba
2012-08

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