Verdienen Sie Mindestlohn?

Ab dem 01.01.2015 wird über das Mindestlohngesetz ein Anspruch auf ein Mindestentgelt von 8,50 € brutto pro Arbeitszeitstunde begründet. Für wen aber gilt das Gesetz? Grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, auch wenn sie in Teilzeit, befristet oder auf 450-€-Basis tätig sind. Ausgenommen sind lediglich Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung mindestens 1 Jahr arbeitslos waren. Einen Anspruch haben grundsätzlich auch Praktikanten, wobei jedoch Ausnahmen je nach Art des Praktikums gelten. Faustregel ist, dass der für den Kalendermonat gezahlte Bruttoarbeitslohn der Anzahl der im Monat geleisteten Stunden multipliziert mit 8,50 € entsprechen muss. Dabei sind aber nicht alle vom Arbeitgeber gezahlten Zusatzleistungen auf den Mindestlohn anrechenbar. Es kann überhaupt nur angerechnet werden, was tatsächlich und unwiderruflich zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Fällig ist der Mindestlohn spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

20.10.2014 - Turba

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