Medizinische Vorsorgekur und Arbeitsunfähigkeit

Wer wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig wird, hat bekanntlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, begrenzt auf die Dauer von 6 Wochen. Selbst wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit führt, kann der Arbeitnehmer nur einmal 6 Wochen Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen (einheitlicher Verhinderungsfall). Was aber gilt, wenn während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine medizinische Vorsorgekur bewilligt und angetreten wird?

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. 10.09.2014, 10 AZR 651/12) hat klargestellt: selbst bei zeitlicher Überschneidung von Arbeitsunfähigkeit und medizin. Vorsorgekur ist die Entgeltfortzahlung nicht automatisch auf insgesamt 6 Wochen beschränkt. Vielmehr ist entscheidend, ob die medizinische Vorsorgekur auf demselben Grundleiden wie die bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit beruht. Ist dies der Fall, wird dem Arbeitgeber nur insgesamt 6 Wochen Entgeltfortzahlung zugemutet. Erfolgte die Bewilligung der Vorsorgekur dagegen aufgrund eines anderen Grundleidens wie die bestehende Arbeitsunfähigkeit, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von maximal 6 Wochen.

RAin Turba 2015-04

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