Betriebsratswahlen - alle vier Jahre wieder

Vom 01.03. bis 31.05.2014 stehen wieder Betriebsratswahlen an. Die Mitgliederzahl richtet sich nach der Anzahl „regelmäßig Beschäftigter“ des Betriebs. Als solche gelten alle Arbeitnehmer des Betriebs, Auszubildende und erstmals auch Leiharbeitnehmer (BAG, Urt. 13.03.2013, 7 ABR 69/11).

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer mit vollendetem 18. Lj.- d.h. auch Mitarbeiter in Elternzeit, Mutterschutz, befristet Beschäftigte. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt im Entleiherbetrieb, wenn sie dort länger als 3 Monate eingesetzt werden. Gekündigte Arbeitnehmer nur, wenn am Wahltag die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder sie nach diesem Termin vorläufig weiterbeschäftigt werden.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, sofern sie dem Betrieb am Wahltag mindestens 6 Monate angehören. Auch Zeiten, die ein Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer zuvor im Betrieb verbracht hat, sind auf diese 6-Monatsfrist anzurechnen. Selbst gekündigte Arbeitnehmer sind nach Ablauf ihrer Kündigungsfrist noch wählbar, sofern sie Kündigungsschutzklage erhoben haben.

G. Turba
20.01.2014

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