Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für Schwellenwert beim Kündigungsschutz

Wer eine Kündigung erhält, kann sich auf allgemeinen Kündigungsschutz nur berufen, wenn laut Kündigungsschutzgesetz u.a. in seinem Betrieb „in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer“ beschäftigt werden. Das BAG (24.01.2013 - 2 AZR 140/12) hat entschieden, dass bei dieser Berechnung auch regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind:

Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber fristgerecht gekündigt. Außer ihm beschäftigte dieser noch 9 weitere eigene Arbeitnehmer im Betrieb. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass bei der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer auch die im Betrieb regelmäßig eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien.

Die Klage wurde in 1. und 2. Instanz abgewiesen, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. In letzter Instanz hatte er Erfolg:

Die bloße Tatsache, dass Leiharbeitnehmer kein eigenes Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber haben, stehe ihrer Berücksichtigung beim Schwellenwert nicht bereits entgegen. Der Gesetzgeber habe Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen, da diese finanziell geringer ausgestattet seien und ein Kündigungsschutzprozesses sie typischerweise erheblich belaste. Ob die regelmäßige Personalstärke auf eigenen oder entliehenen Arbeitnehmern beruhe, mache keinen Unterschied.

RA’in turba
2013-03

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