Arbeitszeit von Außendienstmitarbeitern

Außendienstmitarbeiter verbringen durch ihre Fahrzeiten von Kunde zu Kunde eine Vielzahl von Stunden hinter dem Steuer. Diese Fahrzeiten stellen neben der eigentlichen Tätigkeit beim Kunden zweifellos Arbeitszeit im Sinn des Arbeitszeitgesetzes dar, so dass die gesetzlichen Anforderungen an die zulässige Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit und die vorgeschriebenen Ruhenszeiten zu beachten sind. Die Reisezeiten des Außendienstmitarbeiters sind zugleich auch vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Im Unterschied zu anderen Arbeitnehmern, bei denen die Anfahrt zur Arbeitsstelle (sogenannte Wegezeit) nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit zählt, beginnt die Arbeitszeit des Außendienstmitarbeiters aber bereits mit Verlassen der Wohnung, wenn er die Kunden von dieser aus aufsuchen muss. Für diese Wegezeit darf allerdings eine geringere Vergütung verabredet werden, als für die eigentliche Tätigkeit.
Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 10.09.2015, C-266/14) hat klargestellt, dass bei Außendienstmitarbeitern die Anreise zum ersten Einsatz und die Rückfahrt vom letzten Kunden zum Wohnort Arbeitszeit im Sinn des Arbeitszeitgesetzes darstellt. D.h., die hierfür verwendete Zeit ist bei der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit mit zu berücksichtigen. Die zulässige Einsatzdauer bei Kunden verkürzt sich damit entsprechend.

RAin G. Turba, 2016-01

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