Zuschläge für Nachtarbeit

Wer regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat und tatsächlich an mindestens 49 Tagen im Kalenderjahr zur Nachtarbeit eingesetzt wird, gilt laut Arbeitszeitgesetz als Nachtarbeitnehmer. „Nachtarbeit“ ist dabei jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der üblichen Nachtzeit v. 23.00 bis 6.00 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien: 22.00 – 5.00 Uhr) umfasst. Soweit nicht bereits ein einschlägiger Tarifvertrag einen Ausgleich für die geleisteten Nachtarbeitsstunden vorsieht, haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Nachtzuschlag. Dies gilt gleichermaßen für alle Nachtarbeitnehmer – auch Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitgeber kann aber wählen, welche Art des Ausgleichs er gewähren will.

Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 423/14) hat klargestellt, dass in der Regel ein Zuschlag von 25 % des Bruttostundenlohns bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen ist. Ein geringerer Prozentsatz (10 %) gilt, wenn lediglich Arbeitsbereitschaft o. Bereitschaftsdienst während der Nacht zu leisten ist. Bei Dauernachtarbeit rechtfertigt die erhöhte Belastung einen Zuschlag von 30 %.

Rechtsanwältin G. Turba 24.10.2016

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