Umkleidezeit als Arbeitszeit

Wenn arbeitgeberseitig verlangt wird, dass Mitarbeiter eine bestimmte Arbeits-/Berufskleidung tragen müssen, kann der Umkleidevorgang vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen:

Darf die Arbeitskleidung erst im Betrieb angelegt werden, sind Umkleidezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit - das Umkleiden erfolgt hier allein zum Nutzen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist auch die Wegezeit von der Umkleide zum eigentlichen Arbeitsplatz im Betrieb vergütungspflichtige Arbeitszeit. Für den Arbeitgeber ist also nicht unerheblich, wo er die Umkleide auf dem Betriebsgelände platziert.

Darf die Dienstkleidung dagegen auch schon zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden, dient das Umkleiden in der Regel nicht allein dem Nutzen des Arbeitgebers und wird somit nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet. Ist die Dienstkleidung aber besonders auffällig und ermöglicht sogar eine Zuordnung zu einem bestimmten – insbesondere bekannten - Arbeitgeber, dient das Umkleiden allein dem fremden Interesse des Arbeitgebers. Die Umkleidezeit – nicht aber die Fahrtzeit von und zur Arbeitsstätte - ist dann als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten.

RAin G. Turba, 2015-10

Zurück