Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit

Arbeitgeber haben ein gesetzlich normiertes Weisungsrecht, nach „billigem Ermessen“ Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag näher geregelt sind. Hieraus leitet sich auch das Recht des Arbeitgebers ab, den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch betreffend diese Themen in den Betrieb einzuladen. Das Gespräch muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit stattfinden.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, an einem solchen Personalgespräch teilzunehmen. Bei unberechtigter Weigerung kann ggf. eine Abmahnung erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 02.11.2016 (Az. 10 AZR 596/15) allerdings klargestellt, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter nicht im Betrieb erscheinen muss, um Personalgespräche zu führen. Der Arbeitgeber habe die attestierte Arbeitsunfähigkeit (AU) des Arbeitnehmers zu respektieren. Er habe kein Recht, vom Arbeitnehmer zusätzlich gesundheitliche Hinderungsgründe für die Teilnahme am Gespräch durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests zu verlangen.

24.04.2017

G. Turba

Zurück