Befreiung von Nachtschichten

Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 637/13) hat am 09.04.2014 der Klage einer Krankenschwester auf nachträgliche Lohnzahlung und Weiterbeschäftigung ohne Einteilung in Nachtschichten stattgegeben:

Die Klägerin ist seit 1983 in einem Krankenhaus beschäftigt, jedoch nicht mehr in der Lage, Nachtschichten zu leisten, da sie Medikamente nehmen muss, die starke Müdigkeit verursachen. Der Pflegedirektor schickte sie nach betriebsärztlicher Untersuchung im Juni 2012 nach Hause, da sie arbeitsunfähig krank sei.

Die Klägerin widersprach und bot daraufhin an, ihre Arbeitsleistung als Krankenschwester ausschließlich in Tagschichten zu erbringen. Dies lehnte die Klinik ab: da sie nur teilweise in der Lage sei, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sei sie arbeitsunfähig krank. Man wolle die Schichteinteilung zudem nicht ändern.

Das BAG urteilte, die Klägerin könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester erbringen und gelte daher nicht allein wegen Nachtschichtuntauglichkeit als arbeitsunfähig krank. Die Klinik müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen und sie von der Nachtschicht ausnehmen, zumal sie auch früher nur geringfügig Nachtdienste geleistet habe.

22.04.2014

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