Ausweitung des Mutterschutzes

Der Gesetzgeber hat Neuregelungen zum Mutterschutzgesetz verabschiedet, mit denen Schwangere und Mütter in der modernen Arbeitswelt stärker vor Überforderungen, finanziellen Einbußen oder Arbeitsplatzverlust geschützt werden sollen. Überwiegend treten diese zum 01.01.2018 in Kraft, zum Teil auch bereits nach Verkündung des Gesetzes.

So werden u.a. die Schutzfristen für Mütter behinderter Kinder nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen ausgeweitet, sofern innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt wird. Der 4-monatige Kündigungsschutz nach der Geburt kommt nunmehr auch Frauen zu Gute, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.

Das Kündigungsverbot des Arbeitgebers während der Schutzfristen umfasst künftig auch Vorbereitungshandlungen zur Kündigung: d.h. künftig darf der Arbeitgeber eine Betriebsratsanhörung oder einen Antrag an das Integrationsamt auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung auch erst nach Ablauf der Schutzfrist einleiten. Schwangere können künftig aber mit ihrer Zustimmung und einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zwischen 20-22 Uhr beschäftigt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies genehmigt.

19.07.2017
RAin Turba

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