Abbau von Plusstunden bei Leiharbeitnehmern

Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen können oftmals ihren Beschäftigten nach Beendigung deren Arbeitseinsatzes bei einem Entleiher nicht nahtlos eine neue Einsatzmöglichkeit bieten und geraten dadurch in sog. Annahmeverzug. Für diese Zeitspanne der fehlenden Einsatzmöglichkeit berechnen Verleiher gern einseitig Minusstunden, die sie dann mit evtl. vorhandenen Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Leiharbeitnehmers verrechnen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 17.12.2014, Az. 15 Sa 982/14) hat dieser Praxis der Verleiher vor kurzem in einem - nicht rechtskräftigen - Urteil eine Absage erteilt.
Ein Abzug von Minusstunden bei Annahmeverzug des Verleihers verstoße gegen § 11 Abs. 4 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): nach dieser Norm darf das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht durch vertragliche Vereinbarung beschränkt oder aufgehoben werden. Zudem stelle es das Risiko des Verleihers dar, dass er einen Leiharbeitnehmer nicht einsetzen kann. Dieses Risiko dürfe er nicht einseitig auf den Leiharbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitszeitkontos verlagern.

20.01.2015

RAin G. Turba

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